Allgemeine Geschäftsbedingungen der fm Kunststofftechnik GmbH
I. Geltung
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
II. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Wir behalten uns geringfügige Abweichungen, insbesondere technisch bedingte Änderungen sowie geschäftsbedingte Preiserhöhungen vor. Derartige Abweichungen vom Angebot gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist.
III. Lieferungen / Lieferfristen
Die Liefertermine sind stets nur annähernd und für uns unverbindlich. Wenn die Lieferung durch von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses oder berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Lieferung. Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform und stehen immer unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig beliefert werden. Lieferverzug tritt in keinem Falle bei höherer Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörung, Streik u. ä. ein. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand mit Ende der Frist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt
ist. Bei Fixgeschäften besteht ein Anspruch auf Schadensersatz im Falle des Fristablaufs nur, wenn dieses von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist. Ansonsten ist unser Kunde nicht berechtigt, von uns Ersatz von Verzugs- und Nichterfüllungsschäden zu verlangen. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % der vertraglich abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Rahmenaufträgen sind wir berechtigt, die vollständige Bestellmenge geschlossen herzustellen. Aus diesem Grund können etwaige Änderungswünsche nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtig werden. Abweichungen hierzu bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wird die Ware nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgerufen sind wir berechtigt, diese nach Verstreichen einer angemessen gesetzten Nachfrist als geliefert zu betrachten und zu berechnen. Werkzeuge, die in aktiven Rahmenverträgen genutzt werden, werden kostenlos eingelagert und gegen erstes Risiko zum Neupreis versichert. Wenn Kundenwerkzeuge länger als 6 Monate nicht genutzt werden, berechnen wir nach dieser Zeit für jedes Werkzeug Einlagerungskosten von mindestens € 25,- pro Monat je dafür genutzten Europaletten - Stellplatz. Im Rahmen von Rahmenverträgen wird vereinbart, dass Preisanpassungen bei einer Erhöhung der Rohstoffkosten erfolgen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der nachweisbaren Veränderung der Rohstoffpreise und wird in beiderseitigem Einvernehmen umgesetzt.
IV. Versand
Bei Versendung gehen alle Gefahren mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dieses gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung. Ist die Ware versandbereit und verzögern sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind unverzüglich nach Empfang der Ware und vor der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Unser Kunde hat uns hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Versand erfolgt gemäß den jeweils bei uns gültigen Lieferkonditionen.
V. Preise / Zahlung / Zahlungsverzug
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wird Ware verpackt geliefert, berechnen wir die Verpackung auf Basis unserer internen Kalkulation. Hierbei können Lieferlosgrößen verpackungsgerecht angepasst werden. Andernfalls behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, vorausgesetzt, dass keine älteren Rechnungen offenstehen. Bei Zielüberschreitung gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Wir berechnen dann Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Für eine zweite sowie jede weitere Mahnung berechnen wir Euro 10,- Bearbeitungskosten. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden auf dessen älteste Schuld anzurechnen, und zwar zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir ohne weiteres berechtigt, die Lieferung oder Weiterbelieferung einzustellen und von allen Verträgen zurückzutreten. Wir sind sodann weiter berechtigt, die gesamte Restschuld aller uns zustehenden Forderungen, auch aus anderen Lieferungen, fällig zu stellen, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaig gewährtes Ziel. Soll eine Weiterbelieferung erfolgen, sind wir berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unser Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen, oder wenn die geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir liefern unsere Ware unter dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Ware darf vor voller Bezahlung ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
VII. Mängelrügen
Der Kunde hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn ein Prüf- oder Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform anzuzeigen. Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen zu untersuchen (z.B. durch Funktionstests oder einem Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Kunden in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Stellt der Kunde bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Kunde auf Mängel der Ware nicht berufen. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB mit der Einschränkung zu, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns
zusteht sowie das geringfügige (unerhebliche) Mängel den Kunden lediglich zur Kaufpreisminderung berechtigen. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar für den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren entstanden sind, auf Grundlage marktüblicher Konditionen und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege schriftlich nachgewiesen werden. Darüberhinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffung sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 439 BGB ersatzfähig. Der Kunde ist nicht berechtigt einen Vorschuss für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung zu verlangen. Soweit die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des berechneten Warenwertes übersteigen. VIII. Urheberrechte An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir, ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
IX. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten Menge, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Die Anfertigung von Muster- und Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Kunden. Für kundenseitig beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens 6 Monate nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
X. Datenschutz
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass seine personen- und sachbezogenen Daten aus dieser Geschäftsbeziehung von uns zum Zwecke der Nutzung in unserem Geschäftsbetrieb gespeichert werden. Wir versichern, dass eine Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte nicht erfolgt. Wenn der Kunde mit der Speicherung seiner Daten nicht einverstanden ist, löschen wir diese auf Wunsch im Rahmen der gesetzlich geltenden Bestimmungen. Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz erklärt sich unser Kunde mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages oder für unseren Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes in 26219 Bösel. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Cloppenburg. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmensitz unseres Kunden zu klagen. Soweit Ware ins Ausland geliefert wird, hat die Untersuchung und Abnahme bei uns zu erfolgen; andernfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeglicher Rüge als vertragsgemäß geliefert. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle von etwaigen unwirksamen Bestimmungen unserer AGB gilt jeweils die gesetzliche Regelung.